Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0067

Entscheidungsdatum

28.05.1993

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §210;
EO §237 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §5 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs5;
  1. EO § 237 heute
  2. EO § 237 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 237 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 237 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch betreffend den Kanalanschlußbeitrag entsteht gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer in dem Zeitpunkt, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage eingeleitet werden und die Genehmigung der Abschlußrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt (Hinweis E 26.2.1988, 85/17/0037). Sind diese Voraussetzungen vor dem Tag der Zuschlagserteilung an den Ersteigerer gegeben, entsteht die Abgabepflicht gegenüber dem früheren Grundeigentümer; der nunmehrige Grundeigentümer kann als Abgabepflichtiger rechtens nicht mehr herangezogen werden. Liegen die erwähnten Voraussetzungen erst nach dem erwähnten Zeitpunkt vor, dann ist der nunmehrige Grundeigentümer als Abgabepflichtiger anzusehen, unabhängig davon, ob an den Rechtsvorgänger bereits ein - mangels Bestehens eines Abgabenanspruches verfrühter und daher rechtswidriger - Abgabenbescheid erlassen wurde oder nicht. Auf eine Anmeldung eines allenfalls rückständigen Beitrages im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170067.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1993170067_19930528X04