Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6819 F/1993

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern
57/02 Förderungen (Versicherung)

Norm

ErbStG §16 Abs1;
ErbStG §16 Abs2;
ErbStG §16 Abs3;
VersicherungsförderungsG 1954 Art2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/6 S 446-447;

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins bis 3 ErbStG 1955 wurde aus Artikel römisch zwei, Versicherungsförderungsgesetz, BGBl 1954/181, übernommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (Hinweis 305 BlgNr 7 Gesetzgebungsperiode soll die Erbschaftssteuerversicherung die rasche Entrichtung der Erbschaftssteuer sicherstellen. Infolge der Anordnung, daß die Versicherungssumme zwei Monate nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen ist, werde die Finanzverwaltung meist lange vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung und auch lange vor dem Ergehen des Erbschaftssteuerbescheides faktisch

die Erbschaftssteuer teilweise oder zur Gänze erhalten. Als Gegenleistung der Finanzverwaltung sehe der Entwurf eine Steuerermäßigung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993160145_19931007X01