Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Geschäftszahl

93/16/0145

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins bis 3 ErbStG 1955 wurde aus Artikel römisch zwei, Versicherungsförderungsgesetz, BGBl 1954/181, übernommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (Hinweis 305 BlgNr 7 Gesetzgebungsperiode soll die Erbschaftssteuerversicherung die rasche Entrichtung der Erbschaftssteuer sicherstellen. Infolge der Anordnung, daß die Versicherungssumme zwei Monate nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen ist, werde die Finanzverwaltung meist lange vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung und auch lange vor dem Ergehen des Erbschaftssteuerbescheides faktisch

die Erbschaftssteuer teilweise oder zur Gänze erhalten. Als Gegenleistung der Finanzverwaltung sehe der Entwurf eine Steuerermäßigung vor.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/6 S 446-447;