Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/14/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6893 F/1994

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/14/0140

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wird eine Berufung zu Recht zurückgewiesen, jedoch mit einer unzutreffenden Begründung (hier wäre die Berufung nicht wegen Verspätung, sondern wegen Nichtvorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen gewesen) und ist eine SPRUCHGEMÄSSE Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung nicht erfolgt, so ist im Zurückweisungsbescheid deshalb keine Feststellung der Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken (Hinweis E 16.4.1984, 83/10/0254, 0255).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140140.X04

Im RIS seit

14.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993140140_19940510X04