Bei der Beurteilung, ob ein in der Ermessensentscheidung gemäß § 303 Abs 4 BAO zu berücksichtigendes Mißverhältnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und den zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen vorliegt, hat schon aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen (unterschiedliche Ertragsanteile der Gebietskörperschaften) keine Saldierung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu erfolgen. Eine Gewinnerhöhung, hervorgerufen durch den Betrag von S 30.365,23, hat aber ein Ausmaß, das bei der ein Verfahren wiederaufnehmenden Behörde hinsichtlich Einkommensteuer bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme führen muß. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (Hinweis E 20.10.1986, 86/13/0091, Blg zur ÖStZ 1987, 259; E 21.12.1987, 86/14/0180, Blg zur ÖStZ 1990, 281; E 25.3.1992, 90/13/0238, Blg zur ÖStZ 1992, 786).Bei der Beurteilung, ob ein in der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO zu berücksichtigendes Mißverhältnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und den zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen vorliegt, hat schon aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen (unterschiedliche Ertragsanteile der Gebietskörperschaften) keine Saldierung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu erfolgen. Eine Gewinnerhöhung, hervorgerufen durch den Betrag von S 30.365,23, hat aber ein Ausmaß, das bei der ein Verfahren wiederaufnehmenden Behörde hinsichtlich Einkommensteuer bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme führen muß. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (Hinweis E 20.10.1986, 86/13/0091, Blg zur ÖStZ 1987, 259; E 21.12.1987, 86/14/0180, Blg zur ÖStZ 1990, 281; E 25.3.1992, 90/13/0238, Blg zur ÖStZ 1992, 786).