Es würde eine Überziehung der Mitwirkungspflicht bedeuten, wenn der Mehrdienstleistungen geltend machende Beamte von sich aus alle denkbaren Voraussetzungen für seinen Anspruch selbst vorbringen müßte (die Behörde hatte sich im vorliegenden Fall daher zu Unrecht darauf berufen, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, er habe keine Freizeit in Anspruch nehmen können).