Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0226

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110226.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110226_19941122X02

Rechtssatz für 95/03/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/03/0019

Entscheidungsdatum

04.07.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/22 93/11/0226 2

Stammrechtssatz

Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030019.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1995030019_19970704X02