Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß § 64 Abs 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des § 57 Abs 1 AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.Zwar ist die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren nicht grundsätzlich gänzlich auszuschließen (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102), doch kann bei einem nach umfangreichem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid, in dessen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich dargelegt wird, daß dieser mit Berufung bekämpft werden kann, wobei darin in notwendigem Ausmaß die näheren Umstände der Berufungserhebung ausgeführt werden, und in dem ausgesprochen wird, daß gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, aus der bloßen Zitierung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Behörde auf diese Bestimmung gestützt hat und damit die dort genannten Rechtsfolgen auslösen wollte.