Es ist kein Rechtsanspruch auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß § 9 Abs 3 LMG 1975 daraus abzuleiten, daß eine vergleichbare oder idente Angabe für gleichartige Produkte (allenfalls anderer Hersteller) zugelassen wurde; denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein am Gesetz zu messen (Hinweis E 21.9.1988, 88/10/0086, 0087, E 12.12.1988, 88/10/0186 und E 5.7.1993, 92/10/0144).Es ist kein Rechtsanspruch auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 daraus abzuleiten, daß eine vergleichbare oder idente Angabe für gleichartige Produkte (allenfalls anderer Hersteller) zugelassen wurde; denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein am Gesetz zu messen (Hinweis E 21.9.1988, 88/10/0086, 0087, E 12.12.1988, 88/10/0186 und E 5.7.1993, 92/10/0144).