Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0227

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Die Behörde hat gegebenenfalls nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1993100227_19941024X04

Rechtssatz für 96/10/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/10/0039

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0227 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gegebenenfalls nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1996100039_19961216X03