Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

96/10/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0227 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gegebenenfalls nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/10/0179