Verwaltungsgerichtshof
16.12.1996
96/10/0039
GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0227 4
Die Behörde hat gegebenenfalls nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/10/0179