Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0227

Entscheidungsdatum

24.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt sein, daß nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (hier:

die vom Wiederaufforstungsauftrag betroffene Fläche wäre in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Größe des Grundstückes von mehr als 12000 m2 durch eine nähere wörtliche Umschreibung oder durch einen Lageplan, der Bestandteil des Bescheidspruches wäre, festzulegen gewesen; Hinweis E 11.5.1987, 87/10/0044; 25.6.1987, 87/10/0046).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1993100227_19941024X02