Dem Sinn des Gesetzes im Anwendungsbereich des § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 entspricht es, wenn bei der Ermessensübung insbesondere auf die Vermeidung von Nachteilen für den Schulpflichtigen Bedacht genommen wird. Bei der Auslegung von § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 hat - wie bei allen Vorschriften, die die Erziehung von Kindern zum Gegenstand haben - der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Es ist somit zulässig, auf die mit einem Schulwechsel regelmäßig verbundene psychische Belastung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn diese nur vorübergehender Natur ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, im Unterbleiben eines Schulwechsels einen "Vorteil für den Schulpflichtigen" zu sehen (hier: Abwägung mit den Auswirkungen des Schulbesuches eines Lehrerkindes an der Schule, an der die Eltern tätig sind).Dem Sinn des Gesetzes im Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ PSchOG 1992 entspricht es, wenn bei der Ermessensübung insbesondere auf die Vermeidung von Nachteilen für den Schulpflichtigen Bedacht genommen wird. Bei der Auslegung von Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ PSchOG 1992 hat - wie bei allen Vorschriften, die die Erziehung von Kindern zum Gegenstand haben - der Gesichtspunkt des Kindeswohls im Vordergrund zu stehen. Es ist somit zulässig, auf die mit einem Schulwechsel regelmäßig verbundene psychische Belastung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn diese nur vorübergehender Natur ist. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, im Unterbleiben eines Schulwechsels einen "Vorteil für den Schulpflichtigen" zu sehen (hier: Abwägung mit den Auswirkungen des Schulbesuches eines Lehrerkindes an der Schule, an der die Eltern tätig sind).