Ob es sich bei der im Rahmen einer Abwägung nach § 47 Abs 5 Z 2 OÖ PSchOG 1992 vertretenen Auffassung, "das Argument, die Schulpflichtige hätte alle Freunde in der sprengelfremden Schule, sei kein echtes Argument", weil sich ein Kind in diesem Alter schnell in eine Klassengemeinschaft einlebe, um ein "echtes Argument" handelt, ist eine Frage der wertenden Beurteilung; dazu muß die Behörde nicht das Parteiengehör einräumen.Ob es sich bei der im Rahmen einer Abwägung nach Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, OÖ PSchOG 1992 vertretenen Auffassung, "das Argument, die Schulpflichtige hätte alle Freunde in der sprengelfremden Schule, sei kein echtes Argument", weil sich ein Kind in diesem Alter schnell in eine Klassengemeinschaft einlebe, um ein "echtes Argument" handelt, ist eine Frage der wertenden Beurteilung; dazu muß die Behörde nicht das Parteiengehör einräumen.