Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0141

Entscheidungsdatum

21.11.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stellt, soweit sie als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolgt und die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet, keine Rodung dar; eine Rodung liegt hingegen dann vor, wenn die Weide die Hauptnutzung der betroffenen Fläche darstellt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100141.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JWR_1993100141_19941121X03