Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1994

Geschäftszahl

93/10/0141

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stellt, soweit sie als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolgt und die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet, keine Rodung dar; eine Rodung liegt hingegen dann vor, wenn die Weide die Hauptnutzung der betroffenen Fläche darstellt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0062).