Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0136

Entscheidungsdatum

27.11.1995

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Verantwortlichkeit (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100136.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024

Dokumentnummer

JWR_1993100136_19951127X03

Rechtssatz für Ra 2024/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0007

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0136 E 27. November 1995 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergibt sich, daß der Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu umfassen hat. Zu jenen Merkmalen, auf Grund deren der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, gehört der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040007.L03

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2024040007_20240605L03