Nach der Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, das die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des zuständigen Organs auf ein anderes Organ - durch Delegation oder Mandat - vorsieht, insoweit inhaltlich bestimmt iSd Art 18 B-VG sein, als die Voraussetzungen normiert sein müssen, unter denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den auch den Gesetzgeber bindenden, sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ergebenden Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung. Danach hat der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen (Hinweis Mayer, B-VG (1994) Art 83 B-VG II/2).Nach der Rechtsprechung des VfGH muß ein Gesetz, das die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des zuständigen Organs auf ein anderes Organ - durch Delegation oder Mandat - vorsieht, insoweit inhaltlich bestimmt iSd Artikel 18, B-VG sein, als die Voraussetzungen normiert sein müssen, unter denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den auch den Gesetzgeber bindenden, sich aus Artikel 83, Absatz 2, B-VG ergebenden Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung. Danach hat der Gesetzgeber die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen (Hinweis Mayer, B-VG (1994) Artikel 83, B-VG II/2).