Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/10/0085
Entscheidungsdatum
05.07.1993
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §18;
Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Grünlandwidmung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Fischerei abgeleitet werden kann. Jedenfalls vermag der Flächenwidmungsplan die im § 5 OÖ NatSchG vorgesehene konkrete Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Grünlandwidmung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Fischerei abgeleitet werden kann. Jedenfalls vermag der Flächenwidmungsplan die im Paragraph 5, OÖ NatSchG vorgesehene konkrete Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100085.X06
Dokumentnummer
JWR_1993100085_19930705X06