Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1993

Geschäftszahl

93/10/0085

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Grünlandwidmung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Fischerei abgeleitet werden kann. Jedenfalls vermag der Flächenwidmungsplan die im Paragraph 5, OÖ NatSchG vorgesehene konkrete Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.