Verwaltungsgerichtshof
05.07.1993
93/10/0085
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Grünlandwidmung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Fischerei abgeleitet werden kann. Jedenfalls vermag der Flächenwidmungsplan die im Paragraph 5, OÖ NatSchG vorgesehene konkrete Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.