Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0077

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10;
ApG 1907 §14 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, ApG ermöglicht die Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke an einen Ort, der außerhalb ihres bisherigen Standortes liegt. Gleichzeitig mit der Bewilligung einer solchen Verlegung ist der bisherige Standort zu ändern, sei es durch Erweiterung oder Neufestsetzung des Standortes. Bedingung für die Zulässigkeit einer solchen Verlegung ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, ApG sowie eine bessere Bedarfsbefriedigung des Gebietes von dem neuen Standort aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993100077_19931222X02