Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Geschäftszahl

93/10/0077

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, ApG ermöglicht die Verlegung der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke an einen Ort, der außerhalb ihres bisherigen Standortes liegt. Gleichzeitig mit der Bewilligung einer solchen Verlegung ist der bisherige Standort zu ändern, sei es durch Erweiterung oder Neufestsetzung des Standortes. Bedingung für die Zulässigkeit einer solchen Verlegung ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, ApG sowie eine bessere Bedarfsbefriedigung des Gebietes von dem neuen Standort aus.