Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/10/0012

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einem "Eingriff" durch die Verursachung von Lärm wird nur gesprochen werden können, wenn unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Lärmeinwirkung im Naturschutzgebiet eine dauerhafte Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter zu befürchten ist. Es kann nicht schon als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden, daß jede etwaige von Zeit zu Zeit auftretende zusätzliche Lärmquelle (im Beschwerdefall ist davon die Rede, daß die Flohmärkte einmal pro Woche abgehalten werden) außerhalb eines Naturschutzgebietes, das an einer stark frequentierten

Bundesstraße liegt, zu einem Abwandern von Vogelarten führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100012.X05

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1993100012_19940314X05

Rechtssatz für 95/10/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0193

Entscheidungsdatum

14.12.1998

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 5

Stammrechtssatz

Von einem "Eingriff" durch die Verursachung von Lärm wird nur gesprochen werden können, wenn unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Lärmeinwirkung im Naturschutzgebiet eine dauerhafte Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter zu befürchten ist. Es kann nicht schon als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden, daß jede etwaige von Zeit zu Zeit auftretende zusätzliche Lärmquelle (im Beschwerdefall ist davon die Rede, daß die Flohmärkte einmal pro Woche abgehalten werden) außerhalb eines Naturschutzgebietes, das an einer stark frequentierten Bundesstraße liegt, zu einem Abwandern von Vogelarten führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100193.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995100193_19981214X02