Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/10/0193
Entscheidungsdatum
14.12.1998
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG NÖ 1977 §7 Abs2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/14 93/10/0012 5
Stammrechtssatz
Von einem "Eingriff" durch die Verursachung von Lärm wird nur gesprochen werden können, wenn unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Lärmeinwirkung im Naturschutzgebiet eine dauerhafte Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter zu befürchten ist. Es kann nicht schon als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden, daß jede etwaige von Zeit zu Zeit auftretende zusätzliche Lärmquelle (im Beschwerdefall ist davon die Rede, daß die Flohmärkte einmal pro Woche abgehalten werden) außerhalb eines Naturschutzgebietes, das an einer stark frequentierten Bundesstraße liegt, zu einem Abwandern von Vogelarten führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100193.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1995100193_19981214X02