Verwaltungsgerichtshof
14.03.1994
93/10/0012
Von einem "Eingriff" durch die Verursachung von Lärm wird nur gesprochen werden können, wenn unter Berücksichtigung von Dauer und Intensität der Lärmeinwirkung im Naturschutzgebiet eine dauerhafte Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter zu befürchten ist. Es kann nicht schon als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angesehen werden, daß jede etwaige von Zeit zu Zeit auftretende zusätzliche Lärmquelle (im Beschwerdefall ist davon die Rede, daß die Flohmärkte einmal pro Woche abgehalten werden) außerhalb eines Naturschutzgebietes, das an einer stark frequentierten
Bundesstraße liegt, zu einem Abwandern von Vogelarten führt.