Bei einem "Eingriff" iSd § 7 Abs 2 NÖ NatSchG 1977 handelt es sich um jedes durch Menschen verursachte Ereignis, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirkt. Für die Frage des Eingriffes ist daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner WirkungBei einem "Eingriff" iSd Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NatSchG 1977 handelt es sich um jedes durch Menschen verursachte Ereignis, das auf das Pflanzenkleid oder Tierleben eines Naturschutzgebietes einwirkt. Für die Frage des Eingriffes ist daher nicht der Ausgangspunkt des Ereignisses, sondern der Ort seiner Wirkung
entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liegt, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können (Hinweis LIEHR-STÖBERL, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Anmerkung 2 zu § 7; ferner E 25.5.1983, 83/10/0092).entscheidend. Ob dieser innerhalb oder außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches des Naturschutzgesetzes liegt, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist lediglich, ob die Wirkungen am Pflanzenkleid oder Tierleben des Naturschutzgebietes eintreten können (Hinweis LIEHR-STÖBERL, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, Anmerkung 2 zu Paragraph 7,; ferner E 25.5.1983, 83/10/0092).