Der Hinweis der Antragstellerin auf die für den beantragten Ausländer erteilte Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet stellt noch kein Vorbringen dar, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 AuslBG ableiten ließe. Vielmehr wäre im Falle des Nichtvorliegens einer Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schon nach § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG zu versagen gewesen.Der Hinweis der Antragstellerin auf die für den beantragten Ausländer erteilte Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet stellt noch kein Vorbringen dar, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ableiten ließe. Vielmehr wäre im Falle des Nichtvorliegens einer Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG 1992 die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schon nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG zu versagen gewesen.