Wird der Beschuldigte ua dafür bestraft, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort Organen des Landesarbeitsamtes und des Arbeitsamtes auf deren Verlangen keine Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte wegen "desselben Verhaltens", also wegen der Verweigerung der Einsichtgewährung in die erforderlichen Unterlagen am 26.11.1990 gegen 8 Uhr in H, neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.