Eine Rechtsverletzung, die darin gelegen ist, daß in einem Teil ein Schuldspruch erfolgt ist, obwohl ein Teilfreispruch hätte erfolgen müssen, zieht noch nicht zwingend die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Ausschlaggebend für diese Rechtsfolge ist vielmehr, ob sich die im Bereich des Schuldspruches festgestellte Rechtsverletzung auf das Ausmaß der verhängten Strafe auswirkt, was anhand der von der Behörde im Einzelfall herangezogenen Strafbemessungsgründe zu prüfen ist. Ein zu Unrecht erfolgter Teilschuldspruch zieht die Aufhebung des Strafausspruches dann nicht nach sich, wenn die Behörde die verhängte Strafe schon allein auf den rechtmäßigen (bzw in Teilrechtskraft erwachsenen) übrigen Teil des Schuldspruches stützen konnte (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200).