Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0418

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14221 A/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/09/0418

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090418.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993090418_19950224X03

Rechtssatz für 94/09/0344

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0344

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994090344.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994090344_19980218X02

Rechtssatz für 99/09/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/09/0026

Entscheidungsdatum

07.07.1999

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 impl;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG/Tir 1998 §43 impl;
LBG Tir 1998 §2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999090026.X01

Im RIS seit

27.02.2001

Dokumentnummer

JWR_1999090026_19990707X01

Rechtssatz für 97/09/0381

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/09/0381

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090381.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997090381_19991215X02

Rechtssatz für 97/09/0106

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15468 A/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/09/0106

Entscheidungsdatum

28.07.2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0418 E 24. Februar 1995 VwSlg 14221 A/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (Hinweis EBZRV, 11 BlgNR, 15te GP, wonach nach dem BDG 1979 nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Nur in besonders krassen Fällen sei auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen, wie etwa bei Trunkenheitsexzessen und Gewalttätigkeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090106.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Dokumentnummer

JWR_1997090106_20000728X01