Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
93/09/0386
Entscheidungsdatum
21.01.1994
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
Rechtssatz
Ausgehend davon, daß die im DMSG schon im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Bodendenkmalen vorgesehene Unterschutzstellung zeitlich unbegrenzt und ohne Entschädigung erfolgt, haben die Behörden in einem solchen Fall unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers vorzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090386.X04
Dokumentnummer
JWR_1993090386_19940121X04