Verwaltungsgerichtshof
21.01.1994
93/09/0386
Ausgehend davon, daß die im DMSG schon im Falle der bloßen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Bodendenkmalen vorgesehene Unterschutzstellung zeitlich unbegrenzt und ohne Entschädigung erfolgt, haben die Behörden in einem solchen Fall unter größtmöglicher Schonung der Interessen des Grundeigentümers vorzugehen.