Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/07/0091
Entscheidungsdatum
23.03.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/09/0261 B 18. Mai 1994 RS 3
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, S 157). Hat der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei als Rechtsvertreter den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Ausländer eingebracht, und sollte laut Spruchwortlaut dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden, so ist damit die beschwerdeführende Partei eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070091.X02
Im RIS seit
18.04.2006
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2005070091_20060323X02