Die mehrmalige Bestrafung wegen schwerwiegender
Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO, die bei der besonderen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, StVO, die bei der besonderen
Gefährlichkeit der Alkoholisierung im Straßenverkehr Verstöße
gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen
Staates darstellen, rechtfertigen als bestimmte Tatsache
iSd § 3 Abs 2 Z 2 FrPolG die Verhängung eines iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes (Hinweis E 21.6.1989, 89/01/0003).