Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/09/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/09/0002

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090002.X01

Im RIS seit

21.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1991090002_19910321X01

Rechtssatz für 91/09/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13431 A/1991

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/09/0023

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 1

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090023.X07

Im RIS seit

25.04.1991

Dokumentnummer

JWR_1991090023_19910425X07

Rechtssatz für 93/09/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/09/0253

Entscheidungsdatum

08.09.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/21 91/09/0002 1

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090253.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993090253_19930908X01

Rechtssatz für 2006/09/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/09/0049

Entscheidungsdatum

06.03.2008

Index

64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0002 E 21. März 1991 RS 1 (Hier ohne zweiten Satz.)

Stammrechtssatz

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt,so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergeßlichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X02

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2006090049_20080306X02