Der von der Behörde angenommene Sachverhalt (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern an zwei verschiedenen Tagen nach der Antragseinbringung) kann nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG ("... während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung ...") diesem Versagungsgrund nicht unterstellt werden.Der von der Behörde angenommene Sachverhalt (unerlaubte Beschäftigung von Ausländern an zwei verschiedenen Tagen nach der Antragseinbringung) kann nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 12, AuslBG ("... während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung ...") diesem Versagungsgrund nicht unterstellt werden.