Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/09/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/09/0035

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Rechtssatz

Eine zur Vermietbarkeit erforderliche Gesamtsanierung des denkmalgechützten Objektes (so wünschenswert sie auch im Sinne einer längerfristigen Lösung sein könnte, wenn die Folgenutzung mit den Zielen dem DMSG vereinbar ist), geht weit über die gesetzlichen (nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz DMSG oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen) Instandhaltungsverpflichtungen hinaus. Der Eigentümer ist ja von seiten des Denkmalschutzes zu einer, seine Mittel übersteigenden wirtschaftlichen Nutzung des bestehenden Denkmals nicht verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1993090035_19940915X07