Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1994

Geschäftszahl

93/09/0035

Rechtssatz

Eine zur Vermietbarkeit erforderliche Gesamtsanierung des denkmalgechützten Objektes (so wünschenswert sie auch im Sinne einer längerfristigen Lösung sein könnte, wenn die Folgenutzung mit den Zielen dem DMSG vereinbar ist), geht weit über die gesetzlichen (nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz DMSG oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen) Instandhaltungsverpflichtungen hinaus. Der Eigentümer ist ja von seiten des Denkmalschutzes zu einer, seine Mittel übersteigenden wirtschaftlichen Nutzung des bestehenden Denkmals nicht verpflichtet.