Nur dort, wo die ERHALTUNG DER SUBSTANZ DES DENKMALES selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs 1 DMSG eine Zerstörung in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).Nur dort, wo die ERHALTUNG DER SUBSTANZ DES DENKMALES selbst aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen ist, kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG eine Zerstörung in Frage (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).