Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs 10 ASVG für die gesamten aushaftenden Beiträge ist dann zu verneinen, wenn feststeht, daß an die Gläubiger der im Konkurs befindlichen GmbH eine bestimmte Qote ausgezahlt werden wird und daher die gänzliche Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Beiträge auszuschließen ist (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0210, 0211).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die gesamten aushaftenden Beiträge ist dann zu verneinen, wenn feststeht, daß an die Gläubiger der im Konkurs befindlichen GmbH eine bestimmte Qote ausgezahlt werden wird und daher die gänzliche Uneinbringlichkeit der in Haftung gezogenen Beiträge auszuschließen ist (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0210, 0211).