§ 16 AngG setzt einen Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung bereits voraus. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang ein solcher Entgeltanspruch gewährt wird und wann er fällig ist, bleibt einer Vereinbarung (Dienstvertrag oder Kollektivvertrag), allenfalls dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 24.11.1981, 3090/80).Paragraph 16, AngG setzt einen Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung bereits voraus. Unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen und in welchem Umfang ein solcher Entgeltanspruch gewährt wird und wann er fällig ist, bleibt einer Vereinbarung (Dienstvertrag oder Kollektivvertrag), allenfalls dem Ortsgebrauch überlassen (Hinweis E 24.11.1981, 3090/80).