Eine Uneinbringlichkeit "nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung" ist für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG unmaßgeblich.Eine Uneinbringlichkeit "nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung" ist für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unmaßgeblich.