Für die Anwendung des § 67 Abs 10 ASVG kommt es auf die vor der Konkurseröffnung gelegenen Umstände schon deshalb nicht an, weil das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben sein muß.Für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es auf die vor der Konkurseröffnung gelegenen Umstände schon deshalb nicht an, weil das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben sein muß.