Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/08/0146

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §27;
KO §28;
KO §29;
KO §30;
KO §31;
KO §41;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob Beitragsforderungen durch ihre (voraussetzungsgemäß iSd Paragraph 28 bis Paragraph 31, KO anfechtbare) Bezahlung erloschen und erst durch die Erstattung der anfechtbaren Leistung an die Konkursmasse gegenüber den Konkursgläubigern (Paragraph 27, KO) wieder aufgelebt sind (Paragraph 41, KO) oder ob diese Bezahlung zunächst nur eine "provisorische Erfüllung" darstellte, ihre Anfechtung aber bewirkte, daß sie - rückwirkend - zu einer Scheinzahlung und damit einer Nichterfüllung wurde, stellt diese (die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zunächst subjektiv oder zumindest objektiv begünstigende) Bezahlung trotz der Rechtsfolgen der Anfechtung, daß "die Beiträge nach wie vor unberichtigt aushaften", keine Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten beitragsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung bereits entstandener Sozialversicherungsbeiträge, auf deren Verletzung, die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG allein beruht, zu Lasten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse dar, weil ihre Forderung ja zunächst ohnedies zur Gänze erfüllt oder - aus späterer Sicht - "provisorisch erfüllt" wurde. Durch die Bezahlung verletzte er vielmehr nur die ihm nach den genannten Anfechtungsnormen gegenüber den sonstigen Gläubigern der GmbH obliegenden Verpflichtungen, was infolge der Anfechtung der Zahlung ihre Unwirksamkeit nach sich zog.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080146.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993080146_19940125X04