Das Fehlen einer persönlichen Arbeitspflicht ist nicht geeignet, das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit auszuschließen (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208; E 13.10.1988, 87/08/0078), wobei aber die Befugnis zur Vertretung durch ein anderes Mitglied der Arbeitspartie oder eine sonst im Betrieb des Dienstgebers beschäftigte Person nicht gegen die Annahme einer persönlichen Arbeitspflicht sprechen (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0289).