Die Einstellung des Deponiebetriebes nach Inkrafttreten des WRG 1959, (hier: 1961) ersetzt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht einen Antrag gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959. Vielmehr wird durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung die Deponie, von der Auswirkung auf das Grundwasser ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu einer bewilligungspflichtigen, aber nicht bewilligten und damit zu einer eigenmächtigen Neuerung.Die Einstellung des Deponiebetriebes nach Inkrafttreten des WRG 1959, (hier: 1961) ersetzt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht einen Antrag gemäß Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959. Vielmehr wird durch die Unterlassung einer solchen Antragstellung die Deponie, von der Auswirkung auf das Grundwasser ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu einer bewilligungspflichtigen, aber nicht bewilligten und damit zu einer eigenmächtigen Neuerung.