Wurde von der Möglichkeit des § 142 Abs 1 WRG nicht Gebrauch gemacht, steht der Umstand, daß ein Teil der in Rede stehenden Ablagerungen bereits vor Inkrafttreten des § 32 WRG getätigt wurde, der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG grundsätzlich nicht entgegen.Wurde von der Möglichkeit des Paragraph 142, Absatz eins, WRG nicht Gebrauch gemacht, steht der Umstand, daß ein Teil der in Rede stehenden Ablagerungen bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 32, WRG getätigt wurde, der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG grundsätzlich nicht entgegen.