Sind Eigentumsverhältnisse und andere privatrechtliche Fragen im Verfahren nicht als Hauptfrage, sondern als Vorfrage zu beurteilen, ist die Behörde nach § 38 AVG zuständig (Hier:Sind Eigentumsverhältnisse und andere privatrechtliche Fragen im Verfahren nicht als Hauptfrage, sondern als Vorfrage zu beurteilen, ist die Behörde nach Paragraph 38, AVG zuständig (Hier:
Frage des Eigentums an einer von einem wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Ufermauer).