Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/07/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/07/0102

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;

Rechtssatz

Daß die Gemeinde "rechtsverbindlich" die Umwidmung der Fläche zugesagt und auch die zuständige Fachabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung einer derartigen Änderung zugestimmt hat, ist als Begründung nicht geeignet, die Erfolgsaussichten einer Umwidmung der betroffenen Fläche darzutun, da aus diesem Gemeinderatsbeschluß keine Rechte erwachsen können und die Zustimmung der in Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ihrem Aussagewert nach als eine unverbindliche Bereitschaftsbekundung zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X06

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1993070102_19940218X06