Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
93/07/0102
Entscheidungsdatum
18.02.1994
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §3;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;
Rechtssatz
Daß die Gemeinde "rechtsverbindlich" die Umwidmung der Fläche zugesagt und auch die zuständige Fachabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung einer derartigen Änderung zugestimmt hat, ist als Begründung nicht geeignet, die Erfolgsaussichten einer Umwidmung der betroffenen Fläche darzutun, da aus diesem Gemeinderatsbeschluß keine Rechte erwachsen können und die Zustimmung der in Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ihrem Aussagewert nach als eine unverbindliche Bereitschaftsbekundung zu werten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070102.X06
Im RIS seit
07.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1993070102_19940218X06