Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/07/0102
Daß die Gemeinde "rechtsverbindlich" die Umwidmung der Fläche zugesagt und auch die zuständige Fachabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung einer derartigen Änderung zugestimmt hat, ist als Begründung nicht geeignet, die Erfolgsaussichten einer Umwidmung der betroffenen Fläche darzutun, da aus diesem Gemeinderatsbeschluß keine Rechte erwachsen können und die Zustimmung der in Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Aufsichtsbehörde ihrem Aussagewert nach als eine unverbindliche Bereitschaftsbekundung zu werten ist.