Die Agrargemeinschaft und die mit der Mitgliedschaft an solchen verbundenen Rechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind in FlVfGG und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Es handelt sich daher bei solchen Rechten nicht um die im § 102 Abs 1 lit b WRG angesprochenen Nutzungsrechte iSd WWSGG.Die Agrargemeinschaft und die mit der Mitgliedschaft an solchen verbundenen Rechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind in FlVfGG und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen der Länder geregelt. Es handelt sich daher bei solchen Rechten nicht um die im Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG angesprochenen Nutzungsrechte iSd WWSGG.