Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes einer Überfurt durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG. Sind diese Maßnahmen wegen ihres Widerspruchs zu öffentlichen Interessen einer nachträglichen Bewilligung nicht zugänglich, liegen für sie die Voraussetzungen der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG vor (hier: Sowohl die erhebliche Verbreiterung der Überfurt, als auch deren unsachgemäße, eine Gefährdung herbeiführende Ausführung durch Verwendung von Holzelementen, Wurfsteinen und Bachgeröll schließen es aus, die gesetzten Maßnahmen als in jenem Rahmen verblieben zu beurteilen, der noch als Instandhaltung oder Sanierung der Überfuhr in ihrer seinerzeit bestandenen Weise angesehen werden kann).Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes einer Überfurt durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG. Sind diese Maßnahmen wegen ihres Widerspruchs zu öffentlichen Interessen einer nachträglichen Bewilligung nicht zugänglich, liegen für sie die Voraussetzungen der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG vor (hier: Sowohl die erhebliche Verbreiterung der Überfurt, als auch deren unsachgemäße, eine Gefährdung herbeiführende Ausführung durch Verwendung von Holzelementen, Wurfsteinen und Bachgeröll schließen es aus, die gesetzten Maßnahmen als in jenem Rahmen verblieben zu beurteilen, der noch als Instandhaltung oder Sanierung der Überfuhr in ihrer seinerzeit bestandenen Weise angesehen werden kann).